Wiederherstellungsmethoden bei Wildschäden (Mischungsvorgaben)

Ab 2024 sollen Grünlandflächen mit Wild- und Wühlmausschäden gemäß den Vorgaben im Anhang 3 der neuen luxemburgischen Biodiversitäts-Verordnung sowie den Vorgaben der Natur- und Forstverwaltung wiederhergestellt werden. Dabei dürfen die Wiederherstellungsmaßnahmen nur in dem Bereich, wo die Grasnarbe geschädigt ist, stattfinden sowie nicht im Zeitraum zwischen 1. April und 15. Juni.

Bei Flächen, die als Biotop oder als „Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse” eingestuft sind, dürfen nur die Schadensbereiche manuell oder mechanisch (z. B. mit einer Wiesenschleppe oder Walze) ausgeglichen werden. Eine Aussaat ist bei größeren Schäden (mehr als 2 Ar), bei Gefahr der zu starken Ausbreitung von „Unkräutern“ oder der Erosion auf mageren Flachlandmähwiesen (LRT FH 6510) bzw. Streuobstwiesen (BK09) mit den vorgegebenen Mischungen erlaubt. Diese sind:

  • FFH 6510: LUX-Glatthaferwiese
  • BK09 mit einer 6510-Wiese im Unterwuchs: LUX-Glatthaferwiese
  • BK09: LUX-Glatthaferwiese und LUX-Fettwiese*.


Nicht als Biotop oder als „Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse” eingestufte Flächen dürfen mechanisch mit einer Wiesenschleppe oder Walze bearbeitet werden. Eine Aussaat ist ebenfalls mit der LUX-Glatthaferwiese oder LUX-Fettwiese* möglich.

Bei Wildschäden im Biotop- und Vertragsnaturschutzgrünland oder auf Flächen in Naturschutzgebieten kann nach den Vorgaben der Naturverwaltung Luxemburg als Wiederherstellungsmethode eine Einsaat mit den Wildgräsern Festuca rubra, Poa angustifolia oder Anthoxanthum odoratum erfolgen. Diese können als Einzelarten bei Rieger-Hofmann bestellt werden.

Weitere ausführliche Informationen sind der Verordnung zu entnehmen.

* auf Anfrage

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