Gesetzlicher Rahmen ab Juni 2020

Gesetzeslage zum Handel und Einsatz von Wildpflanzen

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) regeln das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen durch Saatguthändler (Erstinverkehrbringer).
Enthalten die Mischungen Wildformen von Futtergräsern und -leguminosen greift die ErMiV. Diese erlaubt aussschließlich das In-Verkehr-Bringen von Arten aus dem Ursprungsgebiet (UG), in dem die Ansaat stattfinden soll. Allerdings dürfen -bei mangelnder Verfügbarkeit- bis 2027 die für die Mischung verwendeten Arten auch noch aus benachbarten Ursprungsgebiete in Verkehr gebracht werden.

Die Verantwortung für das Ausbringen von Saatgut liegt beim Anwender. Enthält eine Mischung für die freie Landschaft Arten, die nicht aus dem Vorkommensgebiet stammen, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung nach §40 BNatschG bei den zuständigen Naturschutzbehörden einzuholen.

Gesetzliche Vorgaben zur Zertifizierung durch unabhängige Kontrollinstitute:
Eine Zertifizierung ist für viele Produkte und Dienstleistungen ein wichtiges Instrument, um Qualität zu sichern. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt.
Seit Inkrafttreten des §5a der Erhaltungsmischungsverordnung darf Saatgut von Erhaltungsmischungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Prüfsiegel eines anerkannten Kontrollinstituts versehen ist. Die Verordnung legt ferner bei Erzeugern und Erstinverkehrbringern von Saatgut die zu prüfenden Mindeststandards sowie staatliche Stichprobenkontrollen der Prüfinstitute fest.
Fur Kunden lohnt es sich trotzdem, genau hinzusehen, denn die Qualität eines Saatgut-Zertifikats lässt sich oft erst durch einen Blick in das zugehörige Regelwerk feststellen.