Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG)
§ 1 enthält „ … das Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert ist.”
Gemäß § 40 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) bedarf „ … das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt ... der Genehmigung der zuständigen Behörde.“
Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der innerartlichen Vielfalt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG; Art. 2 CBD)
Ab dem 2. März 2020 dürfen in der freien Landschaft Pflanzen oder Saatgut nur noch innerhalb ihrer "Vorkommensgebiete" ausgebracht werden, das heißt, sie müssen gebietseigen sein. Ansonsten bedarf es einer Genehmigung der Naturschutzbehörden. Die Genehmigung zum Ausbringen gebietsfremder Arten in der freien Natur ist zu versagen „ … wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten … nicht auszuschließen ist”
In § 39 Abs. 4 werden die regionale Wildpflanzenproduktion und ihre günstigen Auswirkungen auf die Umwelt direkt angesprochen, die Sammelgenehmigung für die Sammlung von Ausgangsmaterial für eine Vermehrung sollte sogar bevorzugt erteilt werden: [„Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege zu berücksichtigen.”]
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