Vorgaben des Saatgutrechts (SaatG) / ErMiV

Neben dem Bundesnaturschutzgesetz bestimmt auch das Saatgutrecht den Wildpflanzenmarkt. Die EU hat 2010 mit einer Richtlinie (EU 2010/60) einen Kompromiss geschaffen, der den Handel für Wildpflanzenmischungen ermöglicht. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht beschreibt die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV). Die Verordnung erlaubt das Inverkehrbringen von sogenannten „Erhaltungsmischungen“, die auch Wildformen von Arten enthalten dürfen, von denen es angemeldete Zuchtformen („geregelte Arten“) gibt. Damit wird dem Naturschutzaspekt einer Ansaat (z.B. Vielfalt / Naturschutz) Vorrang vor landwirtschaftlichen Aspekten (z.B. Masse) gegeben. Wer Erhaltungsmischungen in Verkehr bringen will, benötigt die einmalige Genehmigung der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle. Der Erhaltungsmischung muss die Prüfbescheinigung eines staatlich anerkannten, privaten Zertifizierungsunternehmens beigefügt sein, in der bestätigt wird, dass die Saatgutlieferungen des Erstinverkehrbringers den Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen entspricht. In unserem Fall wird dies durch ein Siegel des Zertifikats „VWW-Regiosaaten“ belegt. Die Einhaltung des Regelwerks wird von der Kontrollstelle ABCert überwacht. Erhaltungsmischungen sollen möglichst nur Arten aus einem Ursprungsgebiet enthalten. Bis 2024 dürfen jedoch auch Mischungen mit Arten aus benachbarten Ursprungsgebieten in Verkehr gebracht werden, sofern diese nicht aus dem eigenen Ursprungsgebiet verfügbar sind.

Durch Kontrollen am Entnahme- bzw. Vermehrungsort und durch Untersuchung von Saatgutproben wird die Einhaltung der Anforderungen überprüft. Darüber hinaus gibt es noch Kennzeichnungsvorschriften, die die Rückverfolgung der Erhaltungsmischungen ermöglichen. So sind beispielsweise Name und Anschrift des Herstellers, das Jahr der Verschließung, das Ursprungsgebiet, die prozentuale Zusammensetzung nach Arten und die Keimfähigkeit bestimmter Bestandteile der Saatgutmischung auf dem Saatgutetikett oder den beigefügten Lieferscheinen anzugeben.

Link zur Erhaltungsmischungsverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/ermiv/BJNR264110011.html

Info

Von den heimischen Gräser- und Leguminosenarten, die dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegen, geben wir folgende Arten unseren Mischungen als Wildform bei:

Gräser

Agrostis capillaris / Rotes Straußgras
Agrostis gigantea / Weißes Straußgras
Alopecurus pratensis / Wiesen-Fuchsschwanz
Arrhenatherum elatius / Glatthafer
Dactylis glomerata / Gemeines Knäuelgras
Festuca arundinacea / Rohrschwingel
Festuca ovina/guestfalica / Schafschwingel
Festuca pratensis / Wiesenschwingel
Festuca rubra / Rotschwingel
Lolium perenne / Deutsches Weidelgras
Phleum pratense / Wiesenlieschgras
Poa nemoralis / Hainrispe
Poa palustris / Sumpfrispe
Poa pratensis / Wiesenrispe
Poa trivialis / Gemeine Rispe
Trisetum flavescens / Goldhafer

Leguminosen

Lotus corniculatus / Hornschotenklee
Medicago lupulina / Gelbklee
Medicago x varia / Bastardluzerne
Onobrychis viciifolia / Esparsette
Trifolium pratense / Rotklee

Die genannten Arten vermehren wir auf unseren Feldern gemäß Erhaltungsmischungsverordnung bis max. bis in die fünfte Tochtergeneration (F5). Dann wird wieder neues Basismaterial aus der Natur entnommen.