Ausschreibung gebietsheimischen Saatguts

Wichtig: Eine möglichst detaillierte Leistungsbeschreibung

Beschreibung der Leistung § 7 VOB
Im Garten- und Landschaftsbau läuft nahezu kein größeres Bauvorhaben mehr unproblematisch ab. Viele Schwierigkeiten resultieren daraus, dass viele Aufgaben sehr komplex sind und hohe Kompetenz sowohl auf Seiten der ausführenden Firma als auch vom Bauherrn bzw. seinem Vertreter erfordern. Dem Wunsch des Architekten und des Bauherrn, für seine eingesetzten Mittel eine funktionale und ansprechende Begrünung zu bekommen, steht oft der wirtschaftliche Druck des Auftragnehmers gegenüber. Er ist gezwungen, sein Risiko möglichst gering zu halten und günstige Materialien einzusetzen. Dabei versuchen die Vertragspartner ungenaue Leistungsbeschreibungen im Leistungsverzeichnis (LV) jeweils zu ihren Gunsten auszulegen.

„Oder gleichwertig” VOB/A § 7, VOL/A § 7 Abs. 4
Die Frage der Gleichwertigkeit von Leistungen und Materialien ist ein Punkt, der immer wieder zu Auseinandersetzungen führt. Mit der Neufassung der VOB 2016 ist es fast immer geboten, den Zusatz „oder gleichwertig” zu verwenden. Dennoch hat besonders die öffentliche Hand eine sogenannte "Beschaffungsfreiheit" (OLG Düsseldorf v. 17.02.2010 Verg 42/09 und OLG Karlsruhe v. 15.11.2013 – 15 Verg 5/13). Sie können z.B. als Behörde entscheiden, Ihr ökologisches Ausgleichskonzept nur mit Saatgut nach den Standards des VWW-Labels umzusetzen. Sie dürfen dann das Label „VWW-Regiosaaten” zusammen mit „oder gleichwertig” nennen.

Wird bei einer Position, nach Meinung des Bieters, ein gleichwertiges Material angeboten, so hat auch der Bieter die Verpflichtung, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Dabei darf sich die vom Bieter zu belegende Gleichwertigkeit nicht nur auf die angebotene Artenzusammensetzung oder Keimfähigkeit und Reinheit beschränken, die Vergabestelle kann vom Bieter verlangen, die Gleichwertigkeit in allen Qualitäts, Produktions- und Produktvorgaben zu belegen.
Ferner müssen beispielsweise auch folgende Qualitätskriterien regionalen Wildsaatguts berücksichtigt werden:

  • Gesicherte Herkunft des Saatguts aus dem Ursprungsgebiet gemäß Regionenkarte nach Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) Durch regionale Herkunft wird die innerartliche Vielfalt gewährleistet
  • Vermehrungsflächen werden auf Anfrage mitgeteilt Nur die Angabe von Anbauflächen für jede Art bietet die Möglichkeit nachzuprüfen, ob Einzelarten im Naturraum in plausibler Menge verfügbar sind.
    Siehe dazu auch Artenliste von etwa 1400 Anbaukulturen nach „VWW-Regiosaaten” unter www.natur-im-vww.de
  • Eindeutige Deklaration der Saatgutlieferung, sollten Mischungen Kulturformen enthalten. Einjährige "Platzhalter"-Arten bieten Stabilität in der Anfangsentwicklung der Bestände, z.B. Gartenkresse und Leindotter als Schnellkeimer. Andere (ausdauernde) Zuchtformen haben aber in den Mischungen nichts verloren.
  • „VWW-Regiosaaten” gewährleisten eine lückenlose Zertifizierung und Kontrolle aller Anbaubetriebe inkl. aller Auftragsvermehrer, sowie eine jährliche Kontrolle der Erstinverkehrbringer (Händler). Die Kontrolle aller Anbauer und Händler bietet den notwendigen Schutz vor importierter Ware und Zuchtformen.
  • „VWW-Regiosaaten” gewährleisten ein Höchstmaß an objektiver Kontrolle durch eine gänzlich unabhängige Zertifizierungskommission.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Ausschreibenden versuchen, möglichst konkrete Vorgaben zu machen, darunter immer die prozentualen Mischungsanteile aller Arten in der Mischung. Bei Verwendung in der freien Landschaft sollten nie Mischungen aus Zucht- und Wildformen erstellt werden, ausgenommen Mischungen mit einjährigen Kulturarten als Übergangsarten. Bei größeren Lieferaufträgen sollten Sie auf einer Lieferung in Einzelsaatgutpartien bestehen. Damit haben Sie bei der Lieferung von Anfang an die Gewähr, dass die teureren und wertgebenden Arten in ihrer Mischung auch tatsächlich geliefert worden sind.

Rückstellprobe

Nach Erteilung des Auftrags sollte auf der Baustelle vor Ausbringung des Saatgutes eine Rückstellprobe (Muster) aus den gelieferten Gebinden von einem bestellten, amtlichen Probenehmer gezogen und zur Untersuchung oder Aufbewahrung ohne Einfluss des AG weitergereicht werden.
Ein amtlicher Probenzieher kann beim örtlichen Landwirtschaftsamt oder der Landwirtschaftskammer angefragt werden. Die Probe kann von einem anerkannten Labor auf Arten und deren Mischungsanteile und anschließend über eine Isotopenbestimmung auf die Lage der Vermehrungsorte geprüft werden.

Die Frage, ab wann darf die Ausschreibungsstelle genau ein Produkt oder einen Hersteller in der Ausschreibung vorgeben, bleibt ein Dauerthema. Es zeichnet sich aber ab, dass durch juristische Auslegung der VOB und die künftige "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" Vergabeverordnung (VgV) die Möglichkeiten der Ausschreibungsstellen, die Ausschreibungstexte nach ihren fachlichen WÜnschen bzw. mit Produktnennungen zu erstellen, erweitert werden.

Sollten Sie für Ihr spezielles Projekt noch weiteren Informationsbedarf haben, beraten wir Sie gerne oder stellen den Kontakt zu unseren Fachberatern her.

Info

Eine sortierbare und jährlich aktualisierte Artenliste über den Wildpflanzenanbau nach "VWW-Regiosaaten" finden Sie unter www.natur-im-vww.de