Gesicherte Saatgutherkunft

Die Merkmale gebietsheimischer Wildblumen und Wildgräser unterscheiden sich in wesentlichen Qualitätskriterien von denen, die für Saatgut von Zuchtformen gelten. Bei Zuchtsaatgut wird Wert auf die genetische Gleichförmigkeit gelegt wie z.B. hohe Wuchsleistung bei guter Nährstoffversorgung für Futterwiesen. Für Ansaaten in der freien Landschaft sollen die Individuen einer Art dagegen große genetische Vielfalt aufweisen, um den innerartlichen Genpool bestmöglich zu erhalten.

Zentrales Qualitätskriterium einer gebietsheimischen Art ist ihr nachvollziehbarer, regionaler Ursprung aus einem bestimmten Ursprungsgebiet und deren Vermehrung im entsprechend zugeordneten Produktionsraum (siehe Regionenkarte).

Auch im Naturschutzgesetz sind zwei Schutzgüter verankert, die gesichert werden sollen: die Erhaltung der gewachsenen genetischen Vielfalt der heimischen Arten und ein ungestörter Evolutionsprozess. Unsere Pflanzenarten haben sich im Laufe der Jahrtausende durch natürliche Auslese genetisch an die jeweiligen Umweltbedingungen angepasst.

Bei Ansaaten von weltweit vermehrten Arten entstehen Kreuzungen und Mischtypen, die den Anpassungsgrad der hiesigen Population verändern können. Invasive Neophyten aus den Anbauländern können eingeschleppt werden. Die vielfältigen Verknüpfungen der Natur und der Evolutionsprozesse können gestört werden. Die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzenwelt ist daher grundsätzlich gegeben, auch wenn die genetischen Veränderungen im Erscheinungsbild der Pflanze meist nicht zu erkennen sind.

Samenmischungen für Gras- und Kräuteransaaten in die freie Landschaft, wie z.B. Straßenbegleitgrün oder Uferböschungen, sollen deshalb nach § 40 Abs. 4 BNatschG aus regionaler Herkunft stammen.
Die gesicherte Herkunft ist deshalb ein Qualitätskriterium bei der Ausschreibung. Zuchtsorten entsprechen nicht den Vorgaben des Naturschutzgesetzes.