Erste Länderministerien geben generelle Hinweise zur Umsetzung des § 40 BNatschG

Über unseren Verband hat uns ein Hinweis des Hessischen Ministeriums für Umwelt vom 25.August 2020 zur Umsetzung des §40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Hessen erreicht (Auszug):

 

…“ Um das Inverkehrbringen des Saatgutes von Erhaltungsmischungen weiterhin zu ermöglichen, und im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der ErMiV, ist das Ausbringen von Wildpflanzen-Saatgutmischungen bis auf Weiteres genehmigungsfrei, wenn das Saatgut die oben genannten Kriterien erfüllt und das auszubringende Saatgut durch den Verband der Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten als VWW-Regiosaaten® oder durch den Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter als BDP-Regiozert® zertifiziert ist. Die Einhaltung der ErMiV durch den Inverkehrbringer bleibt davon unberührt. Die Hessen betreffenden Ursprungsgebiete (5, 6, 7, 9, 21) für Regiosaatgut sollen vorzugsweise mit Saatgut für krautige Pflanzen, das aus diesen Regionen stammt, versorgt werden. Bei Nichtverfügbarkeit sind auch die unmittelbar an die jeweilige Region angrenzenden Ursprungsgebiete als Herkünfte übergangsweise (bis zum 31.12.2024) genehmigungsfrei. Die bekannten Verbreitungsgrenzen der Arten sind zu berücksichtigen.“ …

D.h. sofern entsprechende Wildarten in Hessen ihr Verbreitungsgebiet haben, erlaubt das Ministerium ein genehmigungsfreies Ausbringen von zertifiziertem, gebietseigenem Regiosaatgut in Hessen auch dann, wenn die Arten aus einem benachbarten Ursprungsgebiet stammen.